3 Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland ARR 25 17 vom 3. Februar 2025 E. 4.4 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht hielt in seinem Entscheid KZM 25 391 vom 3. März 2025 in E. 3.2.1 fest, dass der dringende Tatverdacht weiterhin vorliege. Es gebe keine neuen Elemente, die den Tatverdacht zerstreuen könnten. Ob der Beschwerdeführer unter Einfluss von vis compulsiva gehandelt habe, werde das Sachgericht zu entscheiden haben.