Am 8. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Entlassung aus der Untersuchungshaft, in die er im Rahmen dieses Strafverfahrens versetzt worden war. Am 11. April 2025 leitete die Staatsanwaltschaft das Gesuch ans Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) weiter. Mit Entscheid vom 17. April 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2025 Beschwerde.