Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 168 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 17. April 2025 (KZM 25 840) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) übernahm das Strafverfahren wegen Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, welches die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) eröffnet hatte. Am 8. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Entlassung aus der Untersuchungshaft, in die er im Rahmen dieses Strafverfahrens versetzt worden war. Am 11. April 2025 leite- te die Staatsanwaltschaft das Gesuch ans Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) weiter. Mit Entscheid vom 17. April 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. Dage- gen erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2025 Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. April 2025 zog die Verfahrensleitung die Haftakten (inkl. Vorakten) bei und wies das Gesuch um Edition der amtlichen Akten BA 25 424 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben ab. Am 23. April 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reich- te am 25. April 2025 eine Stellungnahme ein. Am 30. April 2025 reichte der Be- schwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- 2 greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde genau anzugeben, welche tatsächli- chen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzu- setzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird. Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Be- schwerdeschrift selbst ergeben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Aus- führungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder in anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). 3.3 3.3.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid vorab auf die früheren Entscheide. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland begründete den dringenden Tatverdacht in seinem Entscheid vom 3. Februar 2025 damit, dass der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Restaurants in E.________ (Ort) vorgespie- gelt und einen Vertrag mit der Firma F.________ abgeschlossen habe, um Sport- wetten-Terminals zu erhalten. Einige Tage nach der Installation des Automaten ha- be er diesen so manipuliert, dass er auf illegale Weise Voucher für CHF 483’000.00 habe erhältlich machen können. Diese habe er dann mit Hilfe Dritter in anderen Geschäften mit F.________-Anlagen entweder gegen Geld oder gegen Sportwet- ten eingetauscht. Insgesamt werde der Schaden auf über CHF 250’000.00 ge- schätzt (einige Voucher hätten gesperrt werden können). Der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig, in den ihm vorgeworfenen Sachverhalt involviert zu sein. Er habe sich beim Pokerspielen verschuldet. Anschliessend sei er von zwei kurdi- schen Personen unter Druck gesetzt worden, die Verträge betreffend das Restau- rant und den F.________-Automaten zu unterzeichnen (Entscheid des Regionalen 3 Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland ARR 25 17 vom 3. Februar 2025 E. 4.4 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht hielt in seinem Entscheid KZM 25 391 vom 3. März 2025 in E. 3.2.1 fest, dass der dringende Tatverdacht weiterhin vorliege. Es gebe keine neuen Elemente, die den Tatverdacht zerstreuen könnten. Ob der Be- schwerdeführer unter Einfluss von vis compulsiva gehandelt habe, werde das Sachgericht zu entscheiden haben. Das Zwangsmassnahmengericht fährt im angefochtenen Entscheid fort, dass der Beschwerdeführer mit den abweichenden Aussagen nicht den eigentlichen Sach- verhalt bestritten sondern mehrere Versionen seiner Beweggründe geschildert ha- be. Der dringende Tatverdacht liege damit weiterhin vor. In Beachtung der dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen vorgehaltenen Ermittlungser- gebnisse habe sich dieser zudem verdichtet. 3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 17. April 2025 von einem verdichteten Tatverdacht spreche, ohne die zwi- schenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Überhaupt müsse ein verdichteter Tatverdacht bedeuten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Ver- fahrens weniger dringend verdächtigt worden sei als zum aktuellen Zeitpunkt. Auf- grund der «copy-paste-Begründung» des Zwangsmassnahmengerichts mit Verweis auf die vorangehenden Entscheide stelle sich die ernsthafte Frage, ob die bereits vorgetragenen Argumente im Haftentlassungsgesuch und in der Replik nicht pro forma nochmals eins zu eins vorgetragen werden müssten. Dies wäre jedoch nicht lege artis, weshalb in grundsätzlicher Weise auf diese Ausführungen verwiesen werde. 3.3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdefüh- rer bei den fraglichen Vorgängen zumindest zugegen gewesen sei. Nach der Kon- taktaufnahme durch F.________ habe er einen Teil der noch nicht eingelösten Voucher an F.________-Mitarbeitende ausgehändigt. Damit sei die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vorgängen erstellt; diese werde von ihm auch nicht be- stritten. Nicht abschliessend geklärt sei hingegen, wer genau welche Rolle einge- nommen habe. Die Funktion des Beschwerdeführers als tatnächste Person sei die verbleibende zentrale Frage in der gegen ihn gerichteten Untersuchung. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, die Ausführungen zur Erhärtung des dringenden Tatverdachts seien müssig. Ein bereits stark dringender Tatverdacht müsse sich nicht laufend weiter erhärten. 3.4 Aus der Verdichtung eines Tatverdachtes kann offensichtlich nicht automatisch geschlossen werden, dass dieser nicht bereits dringend war. Überdies geht die Konzeption der verschiedenen Graduierungen des dringenden Tatverdachts auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurück, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Letztlich betrifft diese Rüge jedoch ein früheres Verfah- rensstadium. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Zwangsmassnahmenge- richt berücksichtige die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse nicht, so ver- stösst er damit gegen seine Begründungspflicht, da er diese Erkenntnisse nicht be- zeichnet. Eine Verletzung der Begründungspflicht stellt auch der Verweis auf Ein- 4 gaben beim Zwangsmassnahmengericht dar, da sich die Grundzüge der Be- schwerdegründe nicht in der Beschwerdeschrift finden. Da somit sämtliche den dringenden Tatverdacht betreffende Rügen nicht zu hören sind, wird dieser nach- stehend lediglich summarisch geprüft. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2025 brachte der Beschwerde- führer vor, dass nur er gespielt habe, mit eigenem Geld (Z. 143). Bei der Hafteröff- nung vom 31. Januar 2025 erklärte er, dass Druck auf ihn ausgeübt worden sei, seine Spielschulden zu begleichen (Z. 60 ff.). Bei der Einvernahme vom 12. März 2025 führte er sodann aus, dass die zu begleichenden Schulden auf eine Garage in G.________ (Ort) zurückgingen (Z. 32 ff.). Er stellt jedoch weiterhin nicht in Ab- rede, die Verträge unterzeichnet zu haben (Z. 59 ff.). Die Staatsanwaltschaft führt im Antrag vom 11. April 2025 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs richtigerweise aus, dass die Darstellung des Beschwerde- führers nur eine mögliche Hypothese sei. Im Rahmen des Haftverfahrens muss – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – nicht abschliessend geklärt werden, welche Rolle der Beschwerdeführer eingenommen hat. Es genügt an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchs Band eingesteht, an der Sache beteiligt zu sein. Die Kammer teilt die Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Beweggründen wenig konsistent sind. Der dringende Tatverdacht ist somit zu beja- hen. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Kollusionsgefahr. 4.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessua- le Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass der Be- schuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefähr- det. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorlie- gen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönli- chen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des un- tersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- 5 forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.1. mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Kollusionsgefahr zuerst auf frühere Entscheide. In der Entscheidbegründung vom 3. Februar 2025 führte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland aus, dass der Beschwerdeführer gemäss ersten Ermittlungen nicht alleine gehandelt habe. Die Voucher seien von einer Gruppe von Personen und nicht vom Beschwerdefüh- rer allein eingelöst worden. Auch der Kontakt zu F.________ sei von Dritten einge- fädelt und durchgeführt worden. Ob der Beschuldigte ein Opfer in dieser Angele- genheit sei, wisse die Staatsanwaltschaft noch nicht. Immerhin habe er einen ge- fälschten Strafregisterauszug an F.________ geschickt, den entsprechenden Ver- trag unterzeichnet und Drittpersonen zum Restaurant begleitet. Im Weiteren ver- weist das Zwangsmassnahmengericht auf seinen Entscheid vom 3. März 2025, in dem es ausführte, dass die Situation unverändert sei. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, die sich das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Ju- ra-Seeland zu eigen gemacht habe, sei weiterhin schlüssig. Es sei weiterhin zu be- fürchten, dass der Beschwerdeführer das Verfahren gefährden würde. Die zu be- fragenden Personen seien noch nicht hinreichend identifiziert. Die noch zu erhe- benden Beweise seien überwiegend Personenbeweise, welche besonders kollusi- onsanfällig seien. Entgegen der Verteidigung habe der Beschwerdeführer auch ein persönliches Interesse daran, das Verfahren zu beeinflussen. Die Kollusionsgefahr sei daher nicht nur theoretischer Natur. An dieser Einschätzung hat sich gemäss Zwangsmassnahmengericht in der Zwi- schenzeit nichts verändert. Es geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass auch die neue Version der Erklärung des Beschwerdeführers als schwer nachvollziehbar einzustufen sei. Die Kollusionsgefahr hänge im Weiteren auch nicht von der Ein- vernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers ab, sondern von weiteren Mitbetei- ligten, die noch nicht identifiziert seien. Dem Vorbringen, wonach der Beschwerde- führer diese Personen nicht kontaktieren und beeinflussen werde, da er sich vor diesen schützen müsse, entgegnet das Zwangsmassnahmengericht, dass die Ver- hältniskonstellation aufgrund der teils widersprüchlichen, teils nicht nachvollziehba- ren Schilderungen des Beschwerdeführers noch nicht klar sei. Hierfür seien weitere Einvernahmen nötig. Den Vorbringen der Verteidigung, die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschuldigten sei der Belastungssituation der Inhaftierung, seiner Angst um die Familie und den Drohungen geschuldet, erwidert das Zwangsmass- nahmengericht, dass damit, wenn überhaupt, lediglich das Aussageverhalten an- lässlich der ersten, am 30. Januar 2025 erfolgten Einvernahme erklärt werden kön- ne, während der Beschuldigte am 31. Januar 2025 bereits eine Bedrohungssituati- on als Beweggrund geltend gemacht habe. Sofern eine solche vorgelegen haben sollte, wäre nicht einzusehen, weshalb man, einmal zu deren Offenlegung bereit, diese dann wahrheitswidrig erklären sollte. Dass die Staatsanwaltschaft noch nicht bezeichnen könne, wen sie als Auskunftspersonen und Zeugen zu befragen vorse- he, sei vor dem Hintergrund des vom Beschuldigten skizzierten Erklärungsmodells seiner Beweggründe nicht in Frage zu stellen. 6 4.2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass seine Aussagen der Aufklärung dienten, nicht der Verschleierung. Es mute zynisch an, wenn ihm widersprüchliche Aussa- gen vorgeworfen würden, da er am 12. März 2025 deutlich erklärt habe, nun mit der Wahrheit herauszurücken. Das Zwangsmassnahmengericht mache es sich ein- fach, wenn es ausführe, die neue Version sei mit der Staatsanwaltschaft als schwer nachvollziehbar zu qualifizieren. Es werde jedoch nicht ausgeführt, weshalb dies so sein solle. Mit Blick auf die Kollusionsgefahr sei dies jedoch auch völlig unerheb- lich, habe er sich mit seinen Aussagen ja bereits positioniert. Der Beschwerdefüh- rer habe diese Personen namentlich genannt. In diesem Zusammenhang äussert der Beschwerdeführer – allerdings unter dem Titel des dringenden Tatverdachts – grosse Skepsis, ob das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch und die Replik überhaupt gelesen habe, da dieses ausser Acht lasse, dass der Be- schwerdeführer diverse Personen namentlich genannt habe. Es erschliesse sich nicht, weshalb eine inhaftierte beschuldigte Person andere Personen beeinflussen sollte, die sie selbst benannt und auch beschuldigt habe. Die durch das Zwangs- massnahmengericht in Frage gestellte Verhältniskonstellation werde durch die Aussagen des Beschwerdeführers begrenzt. Es sei nicht notwendig, dass sich der Beschwerdeführer während deren Überprüfung in Untersuchungshaft befinde. Es sei komplett themenfremd, stelle das Zwangsmassnahmengericht nicht in Frage, dass die Staatsanwaltschaft nicht genau bezeichnen könne, wen sie zu befragen beabsichtige. Eine theoretische Kollusionsmöglichkeit reiche nicht aus. 4.2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf ihre Stellung- nahme zum Haftentlassungsgesuch und führt aus, dass die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers inkonsistent seien. Die Identifizierung der durch den Be- schwerdeführer genannten Personen dauere an. Bei den möglichen Kollusions- handlungen gehe es um Absprachen mit weiteren Beteiligten. Es sei daher nötig, dass die Staatsanwaltschaft vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers Kennt- nis vom Inhalt der Kommunikationsdaten nehmen und die Kommunikationspartner allenfalls befragen könne. Die subjektive Kollusionsbereitschaft ergebe sich aus den Widersprüchen in den bisherigen Aussagen. Ausserdem habe der Beschwer- deführer einräumen müssen, den fallführenden Staatsanwalt bewusst belogen zu haben. 4.2.4 In den abschliessenden Bemerkungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die staatsanwaltschaftlichen Befürchtungen zur Kollusionsgefahr rein theoretischer Natur seien. Es sei nicht dargetan, inwieweit der Beschwerdeführer auf die Aussa- gen seiner Ehefrau Einfluss nehmen wolle. Dies wäre der Sache ausserdem äus- serst abträglich. Aus Sicht der Verteidigung sei in Erinnerung zu rufen, dass die Ehefrau ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht habe, aber offenbar trotz- dem umfassend Auskunft gegeben habe. Nur schon das zeige, dass es keinen Grund gebe zu verdunkeln. Die Staatsanwaltschaft begründe die Kollusionsgefahr auch mit der noch nicht vorgenommenen Auswertung der rund 28'000 Chatnach- richten. Das bedeute, dass die Verteidigung sich die Kollusionsmöglichkeiten wie- derum zusammensuchen müsse. Die genauere Betrachtung der möglichen Kollu- sionsadressaten ergebe, dass weder Kollusionsmöglichkeiten noch Kollusionswille gegeben seien. 7 4.3 Der Beschwerdeführer hat sich selbst zuzurechnen, dass ihm nun widersprüchliche Aussagen vorgeworfen werden. Weiter kann er daraus, dass er zu Beginn der Ein- vernahme vom 12. März 2025 aussagte, nun mit der Wahrheit herauszurücken, nicht per se eine erhöhte Glaubhaftigkeit ableiten. Das Zwangsmassnahmengericht beurteilt die neuere Version des Beschwerdefüh- rers als schwer nachvollziehbar, die Staatsanwaltschaft als nebulös. Die Kammer schliesst sich diesen Einschätzungen an. Die Abfolge an Ereignissen, die der Be- schwerdeführer im freien Bericht vorbringt, erscheint nicht sehr zwingend (Einver- nahme vom 12. März 2025, Z. 33 ff.). Auch erscheint sein Verhalten – im Übrigen ohne weitere Erläuterungen seinerseits – als nicht sehr einleuchtend. Er schildert etwa nicht, weshalb er sich auf die weiteren Personen einliess und sich deren Ver- halten gefallen liess. Man würde vermuten, dass die genannten Drohungen detail- lierter erläutert würden. Im Lichte der einführenden Aussage, nun alles auf den Tisch legen zu wollen, erscheinen die Ausführungen generell sehr karg. Die absch- liessende Würdigung wird jedoch das Sachgericht vorzunehmen haben. Die Nennung allfällig beteiligter Personen hat keinen Einfluss darauf, dass Kollusi- onsmöglichkeiten bestehen. Dies gilt für genannte wie auch nichtgenannte Perso- nen. Die subjektive Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers wird durch die Nennung dieser Personen ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft begründet diese schlüssig in ihrer Stellungnahme mit den Widersprüchen in den Aussagen sowie damit, dass der Beschwerdeführer einräumen musste, den fall- führenden Staatsanwalt angelogen zu haben. Daran vermag auch nichts zu än- dern, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr positioniert haben soll. Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, wenn er anführt, dass die Namensnennung keinen Eingang in die Argumen- tation des Zwangsmassnahmengerichts gefunden habe, kann ihm entgegnet wer- den, dass seine Vorbringen im Entscheid zusammengefasst worden sind. Die Ar- gumente mussten jedoch keinen Eingang in die wesentlichen Erwägungen finden, da sie nicht entscheidrelevant waren. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine Ansicht, die die Kammer nach dem Gesagten teilt. In den abschliessenden Bemerkungen erklärt der Beschwerdeführer, dass eine Einflussnahme sehr unwahrscheinlich sei. Was seine Ehefrau anbelange, macht er geltend, dass diese über ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht verfüge; ei- ne Absprache wäre der Sache äusserst abträglich. Dies mag zwar so sein, schliesst bekanntlich aber eine Kollusionsgefahr nicht automatisch aus. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar mit den Aussagen seiner Ehefrau noch nicht konfrontiert und diese zugestandenermassen auch noch nicht parteiöf- fentlich befragt wurde. Bezüglich mehrerer weiteren Personen stellt der Beschwer- deführer eine Kollusionsgefahr mit der Begründung in Abrede, dass er diese Per- sonen angezeigt oder belastet habe. Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass eine Kollusion kein konsensualer Akt sein muss. Es ist auch möglich, mittels Dro- hung oder Gewalt auf eine Person einzuwirken und so bspw. ein falsches Ge- ständnis erhalten zu wollen. Die Kollusionsgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen. 8 5. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist auf seinen Entscheid vom 3. März 2025. Dort ist ausgeführt, dass aufgrund der Schwere des Vorwurfs keine Überhaft drohe und die von der Verteidigung geforderten zwei Wochen für die notwendigen Ermitt- lungshandlungen nicht ausreichten. Seither hätten sich keine wesentlichen Ände- rungen ergeben. Die kollusionssensiblen Ermittlungshandlungen füllten den fragli- chen Zeitraum zweifellos aus. 5.2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Verhältnismässigkeit. 5.3 Die Untersuchungshaft ist ohne Weiteres verhältnismässig. Angesichts der schon allein mit Blick auf den mutmasslichen Deliktsbetrag drohenden erhöhten Freiheits- strafe naht keine Überhaft. Die Dauer ist auch im Licht der anstehenden Ermitt- lungshandlungen verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Kollusi- onsgefahr bannen könnten, sind keine ersichtlich. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 30. April 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 1. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10