9 den auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. zudem das Urteil das Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.