Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und zum Abschluss bringen wird. Soweit dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft eine monatliche Videotelefonie verweigert worden sein soll und er insoweit auf unzulässige Haftbedingungen schliesst (S. 9 der Beschwerde mit Verweis auf das Schreiben vom 10. April 2025), lässt dies die Untersuchungshaft nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheinen. Insoweit steht dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg offen.