vgl. S. 6 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Schliesslich sind die Anklageschriften zu redigieren, wobei zunächst die zwei jeweils zehntägigen Fristen gemäss Art. 359 Abs. 2 StPO (Frist für die Privatklägerschaften betreffend Zivilansprüche und Entschädigungsforderung) und Art. 360 Abs. 2 StPO (Frist für die Zustimmungserklärung) gewährt und abgewartet werden müssen. Eine Zeitdauer von rund zwei Monaten für diese noch anstehenden Arbeiten erscheint angemessen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und zum Abschluss bringen wird.