An der Schlusseinvernahme vom 28. April 2025 hat der Beschwerdeführer das abgekürzte Verfahren beantragt, welches gemäss der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft offenbar bewilligt werden wird. Auch unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse erscheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Es gilt zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen des abgekürzten Verfahrens die Schlusseinvernahmen ausgewertet und analysiert werden müssen. Ferner stehen weitere Schlussarbeiten an (u.a. Einholung der Berichte betreffend die Landesverweisung; vgl. S. 6 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft).