Die Verlängerung der Haft um drei Monate erscheint zudem verhältnismässig. Vorab ist anzumerken, dass die Dauer angesichts der Verhältnisse, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Haftverlängerungsentscheids herrschten, aufgrund der dazumal noch angestandenen Arbeiten bis zur geplanten Anklageerhebung (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrags vom 27. März 2025) verhältnismässig war. Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft könne nach der Schlusseinvernahme nicht noch zwei Monate mit dem Abschluss der Untersuchung zuwarten, verkennt er, dass Schlusseinvernahmen nach deren Durchführung grundsätzlich noch ausgewertet werden müssen. Alsdann ist Frist nach Art.