8 hat, dass eine konkrete Prüfung des zu erwartenden Strafmasses nicht vorzunehmen sei, sondern festhielt, dass die Fluchtgefahr in ausgeprägter Form auch ohne vertiefte Berücksichtigung des konkret zu erwartenden Strafmasses im Falle einer Verurteilung weiterhin gegeben sei (kursive Hervorhebung beigefügt). Die Verlängerung der Haft um drei Monate erscheint zudem verhältnismässig.