Wie vorstehend (vgl. E. 5.2 hiervor) bereits festgehalten wurde, vermag auch der Verweis auf die Weisung «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» keine konkrete Absehbarkeit eines (teil-)bedingten Vollzugs zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts für widersprüchlich hält (S. 8 der Beschwerde), sind hierfür keine Anzeichen ersichtlich, zumal dieses nicht erwogen