Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Vorstrafenlosigkeit für sich allein ist jedenfalls kein absoluter Grund für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs. Wie vorstehend (vgl. E. 5.2 hiervor) bereits festgehalten wurde, vermag auch der Verweis auf die Weisung «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» keine konkrete Absehbarkeit eines (teil-)bedingten Vollzugs zu begründen.