144 StGB mit Hinweis auf BGE 136 IV 117 E. 4.3.1) und des mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) droht noch keine Überhaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1, 143 IV 160 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3).