a und b des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren]), der mehrfach begangenen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren resp. allenfalls Art. 144 Abs. 3 StGB [grosser Schaden]; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 101 und 104 ff. zu Art. 144 StGB mit Hinweis auf BGE 136 IV 117 E. 4.3.1) und des mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) droht noch keine Überhaft.