Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Oktober 2024 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, womit eine Haftdauer von insgesamt neun Monaten resultiert. Mit Blick auf die Vorwürfe des gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a und b des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;