Wohnsitz, Arbeit und Familie in Rumänien und damit gewichtiger Auslandbezug resp. Lebensmittelpunkt in Rumänien; keine soziale Integration in der Schweiz; drohende Strafe). Diese überwiegen klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (allenfalls zwei Schwestern mit Wohnort in der Schweiz; angebliche Absicht, eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu suchen). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist.