des Protokolls) und sich dessen Inhalt insoweit ergab. Wenn die Verteidigung eine fehlende Aktenzustellung durch die Staatsanwaltschaft rügt, ist zu erwähnen, dass eine umfassende Aktenzustellung offenbar erfolgt ist (vgl. das Aktenzirkulationsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2025; vgl. auch Z. 4 ff. des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2025, wonach es keine Protokolle der Observation gebe). Bei einer Gesamtbetrachtung liegen damit zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Anhaltspunkte vor (kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz; Wohnsitz, Arbeit und Familie in Rumänien und damit gewichtiger Auslandbezug resp.