in der Schweiz wohne). Die Besuchsbewilligungen dokumentieren denn auch einzig, dass die beiden Schwestern den Beschwerdeführer im April einmalig im Regionalgefängnis besuchen kommen wollten. Was den Schweizerischen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers anbelangt, darf bei Nichteinreichung durch die Staatsanwaltschaft von grundsätzlicher (einschlägiger) Vorstrafenlosigkeit ausgegangen werden. Eine Einreichung des Strafregisterauszug ist angesichts dessen nicht zwingend notwendig. Kommt hinzu, dass dieser dem Beschwerdeführer in der Hafteröffnung vom 9. Oktober 2024 vorgehalten worden ist (Z. 59 ff. des Protokolls) und sich dessen Inhalt insoweit ergab.