6 Art. 227 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, dem Zwangsmassnahmengericht mit dem Haftverlängerungsantrag sämtliche Vorverfahrensakten einzureichen, sondern nur die wesentlichen. Diesen Anforderungen ist die Staatsanwaltschaft mit ihren Haftanträgen zureichend nachgekommen. So wurden insbesondere die zahlreichen Einvernahmeprotokolle der Mittäter und des Beschwerdeführers sowie der Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2025 inkl. Beilagen beigelegt. Von einer einseitigen Auswahl von Beweismittel ist augenscheinlich nicht auszugehen.