renzieren ist). Zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keinen tragfähigen, legalen Bezug zur Schweiz hat, erscheint ein Verzicht aufgrund eines Härtefalls nahezu ausgeschlossen. Dieser Frage braucht vorliegend indes nicht weiter nachgegangen zu werden, stellt doch bereits die drohende Freiheitsstrafe wie auch die derzeitige Lebenssituation des Beschwerdeführers einen hohen Fluchtanreiz dar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie in der Beschwerde (S. 4 ff.) geltend gemacht wird («einseitige Beweismittelauswahl»), ist nicht ersichtlich. Gemäss