Ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung ein (teil-) bedingter Vollzug gewährt werden könnte, ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und insbesondere auch angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer eine banden- und gewerbsmässige Begehung von zahlreichen Einbruch- /Einschleichdiebstählen (zumeist am Tag; in bewohnte Gebäude) vorgeworfen wird, somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar. Die Möglichkeit der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs hat bei der vorliegenden Beurteilung der Fluchtgefahr daher keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 481 vom 5. Dezember 2023 E. 6.1.2,