Wenn der Beschwerdeführer auf Ziff. 3.2 der Weisung «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 verweist (vgl. S. 7 der Beschwerde), vermag er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Anklageerhebung beim Einzelgericht lässt nicht ohne Weiteres auf einen (teil-)bedingten Vollzug schliessen, zumal die Weisung ohnehin nicht bindend ist.