vgl. zudem Z. 379 ff. des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2025, wonach er nicht mehr wusste, ob er in der Schweiz oder im Ausland schon einmal wegen einem Delikt verurteilt worden ist). Vorstrafenlosigkeit resp. Erstmaligkeit ist für sich allein zudem kein absoluter Grund für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Sie kann lediglich als einer von mehreren Aspekten bei der Prüfung der Prognose in Rechnung gestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer auf Ziff.