5 lich. Aus dem Schweizer Strafregisterauszug geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht einschlägig vorbestraft ist. Da er offenbar jedoch erst im Januar 2024 in die Schweiz eingereist sein will, kann daraus nicht ohne Weiteres auf einen guten Leumund geschlossen werden. Immerhin hat der Beschwerdeführer bereits eine Vorstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. August 2024; vgl. zudem Z. 379 ff.