Er habe Zaunreparaturen gemacht (Z. 341 ff., 375 ff. des Protokolls). Angesichts der vorliegenden persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist augenscheinlich anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz, sondern in Rumänien befindet. Die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die fehlende hiesige persönliche, soziale und wirtschaftliche Verwurzelung mit gleichzeitigen starken familiären Bezugspunkten im Ausland stellen ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr dar.