4 gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. S. 5 f. des angefochtenen Entscheids; vgl. auch S. 3 ff. der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer (Jg. 2005) ist rumänischer Staatsangehöriger.