Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bejaht hat. Unter Berücksichtigung der derzeit im Raum stehenden Häufigkeit der Einbruchdiebstähle in einer mehr oder weniger gleichbleibenden Gruppierung ist bei einer summarischen Prüfung zurzeit von einer banden- und gewerbsmässigen Begehung auszugehen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit den inkriminierten Einbrüchen mindestens einen Teil seines Lebensunterhalts mitfinanziert hat, zumal er in der Schweiz offenbar auf Arbeitssuche gewesen sein will.