Schliesslich gründet der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auch auf seinen eigenen Aussagen. Nachdem er an den ersten Einvernahmen vom 8. Oktober 2024 und der Hafteröffnung vom 9. Oktober 2024 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (vgl. aber immerhin S. 5 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Oktober 2024, wonach der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung anfügte, «dass es ihm sehr leid tue»), gestand er an der parteiöffentlichen delegierten Einvernahme vom 4. Februar 2025 ein, am 8. Oktober 2024 in I.________ (Adresse) in ein Einfamilienhaus hineingegangen zu sein.