Der dringende Tatverdacht wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruchdiebstahls stützt sich ferner auf die Aussagen der Mitbeschuldigten E.________, F.________ (Bruder des Beschwerdeführers) und D.________, welche weitestgehend geständig sind und angaben, dass der Beschwerdeführer Teil der Gruppierung ist und an den Einbruchdiebstählen ebenfalls teilweise beteiligt war (vgl. im Detail den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2025 inkl. Beilagen sowie die vorliegenden Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten). Schliesslich gründet der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auch auf seinen eigenen Aussagen.