, in welchem diverse Deliktsgut und Einbrecherwerkzeug sichergestellt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Oktober 2024 im vorstehend erwähnten Fahrzeug angehalten, wobei er – wie die anderen Mitbeschuldigten – Handschuhe auf sich trug sowie ein goldenes Kinderarmkettchen mit der Gravur «H.________» auf sich hatte, welches aus dem Einbruchdiebstahl vom 8. Oktober 2024 in ein Einfamilienhaus in I.________ (Adresse) stammt. Der dringende Tatverdacht wegen gewerbs- und bandenmässigen Einbruchdiebstahls stützt sich ferner auf die Aussagen der Mitbeschuldigten E._______