Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in der Beschwerde nicht. Dieser gründet, wie es vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den Haftanordnungsentscheid vom 11. Oktober 2024 sowie den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2025 zu Recht dargetan worden ist, massgeblich auf den polizeilichen Feststellungen anlässlich der Observierung der rumänischen Gruppierung, den rückwirkenden Daten der Mobiltelefone der Mitbeschuldigten sowie der GPS-Überwachung des Personenwagens Opel Astra von G.________, in welchem diverse Deliktsgut und Einbrecherwerkzeug sichergestellt worden ist.