4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft des gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls, der mehrfach begangenen Sachbeschädigung und des mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs dringend verdächtigt.