3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Stellungnahme vom 28. April 2024 als Noven die Schlusseinvernahmen von D.________, E.________, F.________ und des Beschwerdeführers vom 25. resp. 28. April 2025, das Aktenzirkulationsschreiben vom 3. April 2025, mehrere Unterlagen betreffend Telefonate des Beschwerdeführers mit der Freundin/Tochter, die Aktennotiz betreffend das Telefonat mit der Bewährungshilfe im Zusammenhang mit einer Schwester des Beschwerdeführers vom 5. März 2025 sowie die Besuchsbewilligungen für die beiden Schwestern des Beschwerdeführers vom 4. April 2025 samt dazugehörigen Gesuchen ein.