Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 167 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbs- und bandenmässig begangen), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 7. April 2025 (KZM 25 715) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Dieb- stahls, mehrfach begangener Sachbeschädigung und mehrfach begangenen Haus- friedensbruchs. Am 11. Oktober 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Emmental-Oberaargau Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Mo- naten an. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheiden vom 7. Januar und 7. April 2025 jeweils um weitere drei Monate, d.h. nunmehr bis am 5. Juli 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. April 2025 Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschä- digungsfolge nachstehende Anträge: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen; 2. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 07. April 2025 sei voll- umfänglich aufzuheben; 3. Herr A.________ sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen; 4. Eventualiter sei die Untersuchungshaft gegen Herrn A.________ um maximal einen Monat zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. April 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 28. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Stellungnahme vom 28. April 2024 als Noven die Schlusseinvernahmen von D.________, E.________, F.________ und des Be- schwerdeführers vom 25. resp. 28. April 2025, das Aktenzirkulationsschreiben vom 3. April 2025, mehrere Unterlagen betreffend Telefonate des Beschwerdeführers mit der Freundin/Tochter, die Aktennotiz betreffend das Telefonat mit der Be- währungshilfe im Zusammenhang mit einer Schwester des Beschwerdeführers vom 5. März 2025 sowie die Besuchsbewilligungen für die beiden Schwestern des Beschwerdeführers vom 4. April 2025 samt dazugehörigen Gesuchen ein. Da die Beschwerdekammer in Strafsachen mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte 2 oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldig- ten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren hatte die Verteidigung Gelegenheit, zu den einge- reichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft des gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls, der mehrfach begangenen Sachbeschädigung und des mehrfach begangenen Haus- friedensbruchs dringend verdächtigt. Er soll im Zeitraum vom 28. Juni bis 8. Okto- ber 2024 zumeist tagsüber im Rahmen einer Gruppierung von Rumänen in wech- selseitiger Zusammensetzung an dreizehn Einbruch-/Einschleichdiebstählen in Wohnhäuser (davon 3 Einbruchdiebstahlversuche) beteiligt gewesen sein (Delikts- summe: rund CHF 42'000.00; Sachschaden: rund CHF 22'000.00). Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in der Beschwerde nicht. Dieser gründet, wie es vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den Haftanordnungsentscheid vom 11. Oktober 2024 sowie den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2025 zu Recht dargetan worden ist, massgeblich auf den polizeilichen Feststellungen anlässlich der Observierung der rumänischen Gruppierung, den rückwirkenden Daten der Mobiltelefone der Mitbeschuldigten sowie der GPS-Überwachung des Personen- wagens Opel Astra von G.________, in welchem diverse Deliktsgut und Einbre- cherwerkzeug sichergestellt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Okto- ber 2024 im vorstehend erwähnten Fahrzeug angehalten, wobei er – wie die ande- ren Mitbeschuldigten – Handschuhe auf sich trug sowie ein goldenes Kinderarm- kettchen mit der Gravur «H.________» auf sich hatte, welches aus dem Einbruch- diebstahl vom 8. Oktober 2024 in ein Einfamilienhaus in I.________ (Adresse) stammt. Der dringende Tatverdacht wegen gewerbs- und bandenmässigen Ein- bruchdiebstahls stützt sich ferner auf die Aussagen der Mitbeschuldigten E.________, F.________ (Bruder des Beschwerdeführers) und D.________, wel- che weitestgehend geständig sind und angaben, dass der Beschwerdeführer Teil der Gruppierung ist und an den Einbruchdiebstählen ebenfalls teilweise beteiligt war (vgl. im Detail den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2025 inkl. Beilagen sowie die vorliegenden Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldig- ten). Schliesslich gründet der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auch auf seinen eigenen Aussagen. Nachdem er an den ersten Einvernahmen vom 8. Oktober 2024 und der Hafteröffnung vom 9. Oktober 2024 von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (vgl. aber immerhin S. 5 des Proto- kolls der delegierten Einvernahme vom 8. Oktober 2024, wonach der Beschwerde- führer am Schluss der Befragung anfügte, «dass es ihm sehr leid tue»), gestand er an der parteiöffentlichen delegierten Einvernahme vom 4. Februar 2025 ein, am 8. Oktober 2024 in I.________ (Adresse) in ein Einfamilienhaus hineingegangen zu sein. Zudem räumte er ein, bei den Einbruch-/Einschleichdiebstählen teilweise da- 3 bei gewesen zu sein und im Fahrzeug gewartet zu haben, wobei das Deliktsgut un- ter allen vier aufgeteilt worden sei. An der Schlusseinvernahme vom 28. April 2025 sagte er hinsichtlich der ihm gemachten Vorwürfe – soweit er diese nicht einge- stand – aus, «dass es möglich sei, er sich aber nicht erinnere» resp. «dass es sein könne, dass er dort gewesen sei, vielleicht sei er im Auto geblieben» (vgl. auch Z. 284 ff. des Protokolls, wonach er hinsichtlich des Vorhalts, er sei wegen 13 Diebstahlsdelikten mit einem zusammengerechneten Deliktsbetrag von mindestens CHF 42'422.30 angezeigt worden, aussagte: «Es ist möglich, ich weiss es nicht»). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt den dringenden Tatverdacht bejaht hat. Unter Berücksichtigung der derzeit im Raum stehenden Häufigkeit der Einbruchdiebstähle in einer mehr oder weniger gleichbleibenden Gruppierung ist bei einer summarischen Prüfung zurzeit von einer banden- und gewerbsmässigen Begehung auszugehen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit den inkriminierten Einbrüchen mindestens einen Teil seines Lebensunterhalts mitfinanziert hat, zumal er in der Schweiz offenbar auf Ar- beitssuche gewesen sein will. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Flucht- gefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfol- gung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Ver- fahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein 4 gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhält- nisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. S. 5 f. des angefochtenen Entscheids; vgl. auch S. 3 ff. der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer (Jg. 2005) ist rumänischer Staats- angehöriger. Nach seinen eigenen Angaben anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Oktober 2024 will er sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung erst zwei Wochen in der Schweiz aufgehalten haben, wobei er von Deutschland herkommend eingereist sei (Z. 37 f. des Protokolls). Er wohnt und arbeitet in Rumänien, wo er eine Anstel- lung als Metzger haben will (Z. 75 ff. des Protokolls). Zu seinen Familienverhältnis- sen wollte der Beschwerdeführer keine Aussagen machen (Z. 81 ff. des Protokolls). Insbesondere wollte er auch keine Angaben darüber machen, ob er Verwandte oder irgendeinen Bezug zur Schweiz hat (Z. 88 ff. des Protokolls), warum er in die Schweiz gekommen ist resp. was er hier macht (Z. 43 f., 94 f. des Protokolls), wo er seit seiner Einreise gewohnt hat (Z. 53 f. des Protokolls) und ob er schon früher einmal in der Schweiz war (Z. 56 f. des Protokolls). Er zeigte damit nicht auf, dass er in der Schweiz auch nur ansatzweise verwurzelt ist (Wohnung/Job in der Schweiz, soziale Integration etc.). Auch an der delegierten Einvernahme vom 4. Februar 2025 gab der Beschwerdeführer an, bei seinen Eltern in Rumänien zu wohnen (Z. 431 des Protokolls). Neu ergänzte er, dass er in Rumänien eine Le- benspartnerin und mit dieser ein gemeinsames Kind habe (Z. 431 des Protokolls). Er will im Jahr 2024 in die Schweiz eingereist sein, um Arbeit zu suchen (Z. 440 f. des Protokolls). Konkrete Arbeitsbemühungen schildert er indes nicht. An der Schlusseinvernahme vom 28. April 2025 äusserste sich der Beschwerdeführer da- hingehend, dass er im Januar 2024 in die Schweiz eingereist und dann 25 Tage geblieben sei. Er sei wieder ausgereist und nach Rumänien gegangen, weil er kei- ne Arbeit und keinen Platz zum Schlafen gehabt habe. Im Mai 2024 sei er wieder in die Schweiz eingereist. Anschliessend sei er nochmals ausgereist und dann wieder im Juni 2024 gekommen. Hier gearbeitet habe er nur schwarz. Er habe mehrere Einsätze gehabt und einmal einen halben Tag gearbeitet. Er habe Zaunreparaturen gemacht (Z. 341 ff., 375 ff. des Protokolls). Angesichts der vorliegenden persönli- chen Situation des Beschwerdeführers ist augenscheinlich anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz, sondern in Rumänien befindet. Die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die fehlende hiesige persönliche, soziale und wirtschaftliche Verwurzelung mit gleichzeitigen starken familiären Bezugspunkten im Ausland stellen ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr dar. Indem sich der Beschwerdeführer im Jahr 2024 angeblich mehr- mals nur für kurze Zeit in der Schweiz aufhielt und diese jeweils wieder verliess, zeigte er zudem auf, dass er durchaus in der Lage und gewillt zu sein scheint, kurz- fristig wieder aus der Schweiz auszureisen. Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht weiter auch die im Falle einer Verurteilung drohende, nicht unerhebliche freiheitsentziehende Strafe (vgl. zum Strafrahmen: E. 6.2 hiernach). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfälli- ge Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist derzeit keine verlässliche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessende – Prognose mög- 5 lich. Aus dem Schweizer Strafregisterauszug geht zwar hervor, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz nicht einschlägig vorbestraft ist. Da er offenbar je- doch erst im Januar 2024 in die Schweiz eingereist sein will, kann daraus nicht oh- ne Weiteres auf einen guten Leumund geschlossen werden. Immerhin hat der Be- schwerdeführer bereits eine Vorstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons So- lothurn vom 7. August 2024; vgl. zudem Z. 379 ff. des Protokolls der Schlussein- vernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2025, wonach er nicht mehr wuss- te, ob er in der Schweiz oder im Ausland schon einmal wegen einem Delikt verur- teilt worden ist). Vorstrafenlosigkeit resp. Erstmaligkeit ist für sich allein zudem kein absoluter Grund für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Sie kann lediglich als einer von mehreren Aspekten bei der Prüfung der Prognose in Rechnung ge- stellt werden. Wenn der Beschwerdeführer auf Ziff. 3.2 der Weisung «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkör- pers bei der Anklageerhebung» der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 verweist (vgl. S. 7 der Beschwerde), vermag er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Anklageerhebung beim Einzelgericht lässt nicht ohne Weiteres auf einen (teil-)bedingten Vollzug schliessen, zumal die Weisung ohnehin nicht bindend ist. Ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung ein (teil-) bedingter Vollzug gewährt werden könnte, ist gestützt auf die vorliegenden Unter- lagen und insbesondere auch angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer ei- ne banden- und gewerbsmässige Begehung von zahlreichen Einbruch- /Einschleichdiebstählen (zumeist am Tag; in bewohnte Gebäude) vorgeworfen wird, somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar. Die Möglichkeit der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs hat bei der vorliegenden Beur- teilung der Fluchtgefahr daher keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 481 vom 5. Dezember 2023 E. 6.1.2, BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Demnach spricht auch die im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitstrafe für eine konkrete Fluchtgefahr. Be- treffend die drohende Landesverweisung lassen die Akten derzeit keinen definiti- ven Schluss zu. Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger, weshalb zu prüfen sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinde- rungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1, wonach nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen und die Frage, ob die öffentliche Ordnung und Si- cherheit [weiterhin] gefährdet ist, aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu diffe- renzieren ist). Zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keinen tragfähigen, lega- len Bezug zur Schweiz hat, erscheint ein Verzicht aufgrund eines Härtefalls nahezu ausgeschlossen. Dieser Frage braucht vorliegend indes nicht weiter nachgegangen zu werden, stellt doch bereits die drohende Freiheitsstrafe wie auch die derzeitige Lebenssituation des Beschwerdeführers einen hohen Fluchtanreiz dar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie in der Beschwerde (S. 4 ff.) gel- tend gemacht wird («einseitige Beweismittelauswahl»), ist nicht ersichtlich. Gemäss 6 Art. 227 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, dem Zwangs- massnahmengericht mit dem Haftverlängerungsantrag sämtliche Vorverfahrensak- ten einzureichen, sondern nur die wesentlichen. Diesen Anforderungen ist die Staatsanwaltschaft mit ihren Haftanträgen zureichend nachgekommen. So wurden insbesondere die zahlreichen Einvernahmeprotokolle der Mittäter und des Be- schwerdeführers sowie der Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2025 inkl. Beilagen beigelegt. Von einer einseitigen Auswahl von Beweismittel ist augenscheinlich nicht auszugehen. Die zwei einmaligen Besuchsbewilligungen der beiden Schwestern des Beschwerdeführers datieren vom 2. April 2025 und lagen zum Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrags vom 27. März 2025 noch nicht vor. Zudem ist diesen kein derartiges Gewicht beizumessen, als dass sie umgehend nachgereicht hätten werden müssen, zumal der Beschwerdeführer selbst keine re- sp. keine konkreten Angaben zu seinen Familienverhältnissen machen wollte. Ins- besondere gab er nicht an, ein enges Verhältnis zu seinen angeblich beide in der Schweiz lebenden Schwestern zu haben und diese bereits mehrfach besucht zu haben. Es ist im Übrigen fraglich, ob beide Schwestern in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. dazu S. 4 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Ver- weis auf die Aktennotiz vom 5. März 2023, wonach der Beschwerdeführer der Be- währungshelferin J.________ offenbar gesagt haben soll, dass seine Schwester in Deutschland lebe; vgl. auch Z. 337 ff. des Protokolls der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers, wonach lediglich seine mittlere Schwester K.________ in der Schweiz wohne). Die Besuchsbewilligungen dokumentieren denn auch einzig, dass die beiden Schwestern den Beschwerdeführer im April einmalig im Regionalge- fängnis besuchen kommen wollten. Was den Schweizerischen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers anbelangt, darf bei Nichteinreichung durch die Staatsan- waltschaft von grundsätzlicher (einschlägiger) Vorstrafenlosigkeit ausgegangen werden. Eine Einreichung des Strafregisterauszug ist angesichts dessen nicht zwingend notwendig. Kommt hinzu, dass dieser dem Beschwerdeführer in der Haf- teröffnung vom 9. Oktober 2024 vorgehalten worden ist (Z. 59 ff. des Protokolls) und sich dessen Inhalt insoweit ergab. Wenn die Verteidigung eine fehlende Akten- zustellung durch die Staatsanwaltschaft rügt, ist zu erwähnen, dass eine umfas- sende Aktenzustellung offenbar erfolgt ist (vgl. das Aktenzirkulationsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2025; vgl. auch Z. 4 ff. des Protokolls der Schluss- einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2025, wonach es keine Proto- kolle der Observation gebe). Bei einer Gesamtbetrachtung liegen damit zahlreiche, für eine Fluchtgefahr spre- chende Anhaltspunkte vor (kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz; Wohnsitz, Ar- beit und Familie in Rumänien und damit gewichtiger Auslandbezug resp. Lebens- mittelpunkt in Rumänien; keine soziale Integration in der Schweiz; drohende Stra- fe). Diese überwiegen klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (allenfalls zwei Schwestern mit Wohnort in der Schweiz; angebliche Absicht, eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu suchen). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entzie- hen würde, wobei bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände von ei- ner ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. 7 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet wer- den muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurtei- len (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Oktober 2024 festgenommen. Mit dem ange- fochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft um drei Monate, womit eine Haftdauer von insgesamt neun Monaten resultiert. Mit Blick auf die Vorwürfe des gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a und b des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren]), der mehrfach begangenen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren resp. allenfalls Art. 144 Abs. 3 StGB [grosser Schaden]; Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren; vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 101 und 104 ff. zu Art. 144 StGB mit Hinweis auf BGE 136 IV 117 E. 4.3.1) und des mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) droht noch keine Überhaft. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1, 143 IV 160 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3). Vom Grundsatz der Nicht- berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung – bzw. hier der Mög- lichkeit eines bedingten oder teilbedingten Vollzugs – ist indes dann eine Ausnah- me zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbe- sondere dann, wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung – bzw. hier ein (teil-) bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe – mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürf- te (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht ausgegan- gen werden. Die Vorstrafenlosigkeit für sich allein ist jedenfalls kein absoluter Grund für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs. Wie vorstehend (vgl. E. 5.2 hiervor) bereits festgehalten wurde, vermag auch der Verweis auf die Wei- sung «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» keine konkrete Absehbarkeit eines (teil-)bedingten Vollzugs zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer die Begrün- dung des Zwangsmassnahmengerichts für widersprüchlich hält (S. 8 der Be- schwerde), sind hierfür keine Anzeichen ersichtlich, zumal dieses nicht erwogen 8 hat, dass eine konkrete Prüfung des zu erwartenden Strafmasses nicht vorzuneh- men sei, sondern festhielt, dass die Fluchtgefahr in ausgeprägter Form auch ohne vertiefte Berücksichtigung des konkret zu erwartenden Strafmasses im Falle einer Verurteilung weiterhin gegeben sei (kursive Hervorhebung beigefügt). Die Verlängerung der Haft um drei Monate erscheint zudem verhältnismässig. Vor- ab ist anzumerken, dass die Dauer angesichts der Verhältnisse, welche zum Zeit- punkt des angefochtenen Haftverlängerungsentscheids herrschten, aufgrund der dazumal noch angestandenen Arbeiten bis zur geplanten Anklageerhebung (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrags vom 27. März 2025) verhältnismässig war. Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft könne nach der Schlusseinvernahme nicht noch zwei Monate mit dem Abschluss der Untersuchung zuwarten, verkennt er, dass Schlusseinvernahmen nach deren Durchführung grundsätzlich noch ausgewertet werden müssen. Alsdann ist Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO zu gewähren. Danach hat die Staatsanwaltschaft über allfällige Be- weisanträge zu befinden und diese gegebenenfalls durchzuführen. Schliesslich ist (vorliegend für vier Mitangeklagte) die Anklageschrift zu redigieren. Dass diese Ar- beiten einige Wochen in Anspruch nehmen bzw. genommen hätten, versteht sich von selbst. Eine diesbezügliche Zeitdauer von zwei Monaten erscheint verhältnis- mässig. An der Schlusseinvernahme vom 28. April 2025 hat der Beschwerdeführer das ab- gekürzte Verfahren beantragt, welches gemäss der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft offenbar bewilligt werden wird. Auch unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse erscheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Es gilt zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen des abgekürzten Verfahrens die Schlusseinvernahmen ausgewertet und analysiert werden müssen. Ferner stehen weitere Schlussarbeiten an (u.a. Einholung der Be- richte betreffend die Landesverweisung; vgl. S. 6 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Schliesslich sind die Anklageschriften zu redigieren, wobei zunächst die zwei jeweils zehntägigen Fristen gemäss Art. 359 Abs. 2 StPO (Frist für die Privatklägerschaften betreffend Zivilansprüche und Entschädigungsforde- rung) und Art. 360 Abs. 2 StPO (Frist für die Zustimmungserklärung) gewährt und abgewartet werden müssen. Eine Zeitdauer von rund zwei Monaten für diese noch anstehenden Arbeiten erscheint angemessen. Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantrei- ben und zum Abschluss bringen wird. Soweit dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft eine monatliche Video- telefonie verweigert worden sein soll und er insoweit auf unzulässige Haftbedin- gungen schliesst (S. 9 der Beschwerde mit Verweis auf das Schreiben vom 10. April 2025), lässt dies die Untersuchungshaft nicht als offensichtlich unverhältnis- mässig erscheinen. Insoweit steht dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg of- fen. Gleichermassen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine konkrete Interessensabwä- gung ergeben sollte, dass diese zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen sollte. Entsprechendes wurde in der Beschwerde (S. 9) denn auch nicht begründet. Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende, erhebliche Fluchtgefahr zu bannen vermögen. Solche wur- 9 den auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. zudem das Urteil das Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, nieder- schwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr er- weisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 5. Juli 2025, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 6. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11