5. Die amtlichen Entschädigungen für die Ausstandsverfahren werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Für die Hälfte der auszurichtenden amtlichen Entschädigungen entfällt eine Rückzahlungspflicht der Gesuchsteller 1-3. Die Rückzahlungsplicht des Beschuldigten 1 richtet sich nach dem Schicksal der Hauptsache. 6. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.