433 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 [= Pra. 2012 Nr. 82] E. 2, 6B_444/2013 vom 27. August 2013 E. 4.1). Der Straf- und Zivilkläger K.________ verzichtete mit Schreiben vom 22. April 2025 auf eine Stellungnahme und beantragte keine Entschädigung. Der Strafkläger reichte ebenfalls keine Stellungnahme ein. Es ist ihnen somit keine Entschädigungen auszurichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: