9 ge der teilweisen Gutheissung der Ausstandsgesuche von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Die Gesuchsteller 1-3 haben diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen. Die Rückzahlungsplicht des Beschuldigten 1 richtet sich nach dem Schicksal der Hauptsache. 6.3 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO;