Die Verfahrenskosten der jeweiligen Ausstandsverfahren gegen je zwei Mitglieder des erstinstanzlichen Gerichts wurden angesichts dessen, dass die Ausstandsgesuche dasselbe Strafverfahren sowie dieselbe Fragestellung und Gesuchsgegner betreffen, ansatzmässig reduziert. 6.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Gesuchsteller 1-3 und des Beschuldigten 1 für deren Aufwendungen in den Ausstandsverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).