5. Nach dem Gesagten sind die Ausstandsgesuche teilweise gutzuheissen. Es liegt bezüglich der Gesuchsgegnerin der Anschein der Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. f StPO vor. Soweit weitergehend (betreffend den Gesuchsgegner) werden die Ausstandsgesuche abgewiesen. Die Akten gehen zwecks Umteilung an einen anderen Gerichtspräsidenten/eine andere Gerichtspräsidentin und anschliessender Fortsetzung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Regionalgerichts.