Zumal der Spruchkörper nicht mit juristischen Laien besetzt ist, hinsichtlich deren Willensbildung der Einfluss des Gerichtsschreiber grösser sein kann, ist ein Ausstand des Gesuchsgegners nicht angezeigt (vgl. E. 4.2 hiervor). In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass vorliegend erst gar nicht bekannt ist, welche Meinung der Gesuchsgegner zum Zeitpunkt des Urteils vom 21. November 2024 betreffend das Ereignis vom 4. November 2020 gehabt hat, womit ein Anschein der Befangenheit resp. eine Voreingenommenheit des Gesuchsgegners auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres angenommen werden kann.