Da hier zufolge der Gutheissung der Ausstandsgesuche betreffend die Gesuchsgegnerin ein neuer Gerichtspräsident oder eine neue Gerichtspräsidentin, welche mit der vorliegenden Streitsache noch nicht befasst war, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Gesuchsteller 1-3 fortsetzen wird, ist der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht zureichend gewahrt. Zumal der Spruchkörper nicht mit juristischen Laien besetzt ist, hinsichtlich deren Willensbildung der Einfluss des Gerichtsschreiber grösser sein kann, ist ein Ausstand des Gesuchsgegners nicht angezeigt (vgl. E. 4.2 hiervor).