Vielmehr obliegt die Entscheidungsbefugnis bei der einzelrichterlichen Zuständigkeit einzig dem zuständigen Gerichtspräsidenten, welcher ebenfalls juristisch ausgebildet ist und über Aktenkenntnisse verfügt. Da hier zufolge der Gutheissung der Ausstandsgesuche betreffend die Gesuchsgegnerin ein neuer Gerichtspräsident oder eine neue Gerichtspräsidentin, welche mit der vorliegenden Streitsache noch nicht befasst war, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Gesuchsteller 1-3 fortsetzen wird, ist der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht zureichend gewahrt.