8 lung und redigiert die Urteilsbegründung, welche die Meinung des urteilenden Gerichtspräsidenten darstellt. Eine direkte Stimme bei der Urteilsentscheidung hat der Gesuchsgegner nicht. Vielmehr obliegt die Entscheidungsbefugnis bei der einzelrichterlichen Zuständigkeit einzig dem zuständigen Gerichtspräsidenten, welcher ebenfalls juristisch ausgebildet ist und über Aktenkenntnisse verfügt.