geheissen wurde, da sich ein Gericht bereits über die Teilnahme bzw. Funktion des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem Urteil gegen einen Mitbeschuldigten direkt ausgesprochen hatte, wobei in Bezug auf die Frage des Anscheins der Befangenheit ohne Belang war, dass dies ohne vollendete Beweisführung erfolgte resp. noch nicht alle Beweisfragen beantwortet waren).