Auch hieraus vermögen die Gesuchsgegnerin und der Gesuchsgegner nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist zwar durchaus denkbar, dass sich die Ausgangslage anlässlich der durchzuführenden Hauptverhandlung beweismässig noch verändern könnte, insbesondere durch eine Einvernahme der Gesuchsteller 2 und 3. Gleichermassen ist es indes auch möglich, dass diese ihre bereits gegenüber der Kantonspolizei Bern und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gemachten Aussagen – welche der Gesuchsgegnerin bei der Urteilsfällung vom 21. November 2024 aktenmässig