Vorliegend hat indes einzig die Gesuchsgegnerin als Einzelrichterin die Entscheidungsbefugnis inne, womit das Bundesgerichtsurteil hier nicht einschlägig ist. Wenn die Gesuchsgegnerin und der Gesuchsgegner auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 516+523 vom 5. März 2025 verweisen, wonach in E. 5.2 als durchaus denkbar festgehalten worden sei, dass sich die Beweislage massgeblich verändern könne, betraf diese Erwägung die Frage, ob die Verfahrenstrennung rechtens war, was aufgrund der Gefahr sich widersprechender Urteile verneint wurde.