heimen Beratung in jedem Punkt einig waren oder ob es zu einfachen Mehrheitsentscheidungen gekommen ist, die unter veränderter Besetzung auch anders hätten ausfallen können (vgl. E. 5.3.2 des Urteils). Vorliegend hat indes einzig die Gesuchsgegnerin als Einzelrichterin die Entscheidungsbefugnis inne, womit das Bundesgerichtsurteil hier nicht einschlägig ist.