Letztlich hat denn auch die Gesuchsgegnerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 bei den vorliegenden Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit in Bezug auf ihre Funktion als Gerichtspräsidentin des Einzelgerichts nicht als von vornherein ausgeschlossen erachtet. Das von der Gesuchsgegnerin und dem Gesuchsgegner erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, betraf dieses doch ein Kollegialgericht, bei welchem nicht klar war, ob sich die Mitglieder des Spruchkörpers anlässlich der ge-