Bei der umschriebenen Ausgangslage teilt die Beschwerdekammer die Auffassung der Gesuchsteller 1-3, dass objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche die Gesuchsgegnerin als zuständige Einzelrichterin für das weitere Verfahren nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lassen. Vielmehr deuten die erfolgte Verurteilung des Beschuldigten 1 sowie des Gesuchstellers 1, begangen mit zwei weiteren Personen, sowie ihre Ausführungen anlässlich der Urteilseröffnung betreffend die Landesverweisung darauf hin, dass sich die Gesuchsgegnerin ihre Meinung bezüglich des Vorfalls vom 4. November 2020 z.N. von K.________ bereits gebildet hat