Taten gemeinsam mit den Gesuchstellern 2 und 3 begangen haben sollen. Dies stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Ablehnungsgrund nach Art. 56 Bst. f StPO dar (vgl. E. 4.1 hiervor). Zudem soll die Gesuchsgegnerin an der Hauptverhandlung vom 19. bis 21. November 2024 ausgeführt haben, die vier Beschuldigten entgegen der Anklageschrift vom 19. Januar 2024 bezüglich Landesverweisung gleich behandeln zu wollen (6 Jahre Landesverweisung für alle; vgl. die Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 25. April 2025).