Angesichts der Ausführungen in der Anklageschrift vom 19. Januar 2024, in welcher explizit der Beschuldigte 1 und die Gesuchsteller 1-3 als Mittäter aufgeführt worden sind, und da sich aus den Akten keine Hinweise auf etwaige weitere Mittäter ergeben, welche im Übrigen denn auch nicht angeklagt worden wären, erscheint es evident, dass mit dem Passus «zwei weiteren Personen» offensichtlich die Gesuchsteller 2 und 3 gemeint sein sollen. Die Gesuchsgegnerin hat sich damit bereits im Urteil vom 21. November 2024 präjudiziell zur Frage der Strafbarkeit der Gesuchsteller 2 und 3 geäussert, indem sie deutlich machte, dass der Beschuldigte 1 und der Gesuchsteller 1 die